Beglaubigte Übersetzung Scheidungsurteil — Festpreis 120 €
Erneut heiraten, den Namen ändern, Unterhalt regeln: Dafür muss die ausländische Scheidung in Deutschland nachgewiesen — und oft erst anerkannt — werden. Wir übersetzen das Urteil samt Rechtskraftvermerk zum Festpreis, durch gerichtlich ermächtigte Übersetzer unseres Netzwerks.
- Festpreis
- 120 € für Urteile bis 3 Seiten
- Fertig in
- 3–5 Werktage · Express auf Anfrage
- Anerkennung
- Bundesweit von Behörden anerkannt
Wofür wird die Übersetzung benötigt?
Vier Situationen, in denen das übersetzte Scheidungsurteil verlangt wird:
Anerkennung der Auslandsscheidung (OLG)
Scheidungen aus Nicht-EU-Staaten müssen in Deutschland förmlich anerkannt werden. Zuständig ist die Landesjustizverwaltung — der Antrag läuft in den meisten Bundesländern über das Oberlandesgericht (OLG). Verlangt wird das vollständige Urteil mit Rechtskraftvermerk als beglaubigte Übersetzung.
Erneute Eheschließung beim Standesamt
Wer wieder heiraten will, weist dem Standesamt die Auflösung der Vorehe nach. Ohne übersetztes Scheidungsurteil — und bei Nicht-EU-Scheidungen ohne Anerkennung — nimmt das Standesamt die Anmeldung der Eheschließung nicht an.
Namensänderung nach der Scheidung
Wer nach der Scheidung den Geburtsnamen wieder annehmen möchte, gibt beim Standesamt eine Namenserklärung ab. Dafür verlangt das Amt das übersetzte Urteil mit nachgewiesener Rechtskraft.
Unterhalt, Sorgerecht, Rente
Jugendamt (Beistandschaft, Unterhaltsvorschuss), Familiengericht und ABH prüfen Unterhalts- und Sorgerechtsregelungen anhand des Urteils. Auch Familienkasse und Rentenversicherung (Versorgungsausgleich) verlangen die beglaubigte Übersetzung.
Was ist enthalten?
Der Festpreis von 120 € gilt für Urteile bis drei Seiten und umfasst:
- Übersetzung durch einen gerichtlich ermächtigten Übersetzer unseres Netzwerks
- Rechtskraftvermerk, Stempel, Siegel und Registernummern vollständig übersetzt
- Juristische Terminologie: Tenor, Unterhalts- und Sorgerechtsregelungen präzise übertragen
- Beglaubigungsvermerk, runder Stempel und Unterschrift
- PDF-Vorschau zur Prüfung aller Namen (ISO 9 / Reisepass) vor der Beglaubigung
- PDF sofort + Original per Post, Standardversand in Deutschland kostenlos
So läuft es ab
-
Fotos hochladen
Fotografieren Sie alle Seiten des Urteils — inklusive Rechtskraftvermerk und Apostille. Ihren verbindlichen Festpreis erhalten Sie werktags in 60 Minuten.
-
Vorschau prüfen
Sie prüfen im PDF die Namen beider Ehegatten und der Kinder nach Reisepass. Erst nach Ihrer Freigabe wird beglaubigt.
-
Übersetzung erhalten
PDF sofort nach Fertigstellung, das beglaubigte Original mit Stempel kommt per Post. Express auf Anfrage.
Preise
| Leistung | Preis |
|---|---|
| Scheidungsurteil bis 3 Seiten, Standard (3–5 Werktage) | 120 € |
| Express-Bearbeitung | auf Anfrage |
| Umfangreiche Urteile (ab Seite 4) | Festpreis in 60 Min. |
| Zusätzliches beglaubigtes Exemplar (Standardurkunde) | 10 € |
| Zusätzliches Exemplar mehrseitiger Dokumente (z. B. Diplom) | auf Anfrage |
Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet. Verbindlicher Festpreis werktags innerhalb von 60 Minuten.
Häufige Fragen zur Scheidungsurteil
Muss meine Auslandsscheidung in Deutschland anerkannt werden?
Scheidungen aus EU-Staaten werden in der Regel ohne besonderes Verfahren anerkannt. Urteile aus Nicht-EU-Staaten brauchen vor einer neuen Eheschließung die förmliche Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung am OLG. Ausnahme: Waren beide Ehegatten Staatsangehörige des Urteilsstaats, kann das Verfahren entbehrlich sein — das prüft das Standesamt. Die beglaubigte Übersetzung des Urteils brauchen Sie in jedem Fall.
Mein Urteil hat acht Seiten — was kostet die Übersetzung?
Der Festpreis von 120 € deckt Urteile bis drei Seiten ab. Bei längeren Urteilen laden Sie einfach alle Seiten hoch: Werktags nennen wir innerhalb von 60 Minuten den verbindlichen Gesamtpreis — vor der Beauftragung, ohne Überraschungen. Nach § 19 UStG kommt keine Umsatzsteuer hinzu.
Reicht die Scheidungsurkunde statt des vollständigen Urteils?
Manche Staaten stellen zusätzlich zum Urteil eine Scheidungsurkunde aus. Für die Anerkennung am OLG wird das vollständige Urteil mit Rechtskraftvermerk verlangt; für andere Zwecke genügt der Behörde manchmal die Urkunde. Fragen Sie Ihre Behörde — übersetzt wird beides zum Festpreis.
Was ist der Rechtskraftvermerk — und was, wenn er fehlt?
Der Vermerk des Gerichts, dass das Urteil endgültig ist. Ohne ihn akzeptieren Standesamt und OLG die Scheidung nicht. Fehlt er, beantragen Sie ihn beim Gericht, das die Ehe geschieden hat — anschließend übersetzen wir Urteil und Vermerk zusammen als ein beglaubigtes Dokument.
Braucht das Scheidungsurteil eine Apostille?
Für das Anerkennungsverfahren verlangen viele OLG-Bezirke die Apostille aus dem Urteilsstaat, ebenso manche Standesämter. Klären Sie das vor der Übersetzung — die Apostille wird dann mitübersetzt und ist Teil des beglaubigten Dokuments.
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